AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wabis GmbH -Stand 29.11.2012


Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand des Vertrages

1.1 Der Umfang der Leistung, die Wabis zu erbringen hat, ergibt sich aus dem Vertrag zugrunde liegenden Bestellschein / Auftragsbestätigung.

1.2 Ein Vertrag kommt Zustande mit der Auftragsbestätigung seitens Wabis.

§ 2 Vergütung

2.1 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.2 Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzüge fällig.
2.3 Ab Verzugseintritt sind Zinsen in Höhe von 12 % p.a. zu zahlen. Dem Auftraggeber (nachfolgend AG genannt) bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Wabis kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.
2.4 Wabis ist berechtigt, Ansprüche aus dem Vetragsverhältnis abzutreten.
2.5 Der AG kann die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur erklären und / oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes im Bezug auf Forderungen der Wabis nur geltend machen, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt, die aus demselben Vertragsverhältnis resultieren.
2.6 Tritt infolge Änderungen der Lohn- und / oder sonstigen Kosten bei Wabis eine Erhöhung oder Ermäßigung der tatsächlichen Kosten ein, kann Wabis Ihre jeweils gültigen Preise im Rahmen der Kostenänderung hinsichtlich des Teiles des Preises, der von den sich ändernden Kosten abhängig ist, anpassen. Bei Verträgen mit einer Vergütung nach Aufwand ist Wabis berechtig, diese Preisänderung mit einer Benachrichtigungsfrist von 3 Monaten, für Dienstleistungen erstmals 4, für Werkleistungen erstmals 12 Monate nach dem Zustandekommen des Vertrages an den AG weitergeben.
2.7 Für Leistungen, die Wabis nicht am Ort in eigenen Räumen erbringt, werden gesondert Fahrzeiten, -kosten, Spesen und gegeben falls Übernachtungskosten in Rechnung gestellt. Für Dienst- und Werkverträge gelten darüber hinaus:
2.8 Soweit nicht anders vereinbart wird, erhält Wabis eine Vergütung nach Aufwand in Form von Tagessätzen gemäß der jeweils gültigen Preisliste. Ein Tagessatz deckt eine Arbeitsleistung von 8 Stunden pro Tag ab. Die Tagessätze beziehen sich auf Aktivitäten, die in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 07:00 und 17:00 Uhr erbracht werden. Außerhalb dieser Zeit hat der AG keinen Anspruch auf Leistungen. Werden Mitarbeiter der Wabis mit Genehmigung des AG außerhalb der üblichen Arbeitszeiten tätig, erhöht sich der anteilige Tagessatz wie folgt:
- bei Nachtarbeit (22:00-06:00 Uhr) 10 %
- bei Samstagsarbeit und Betriebsruhetagen 50 %
- bei Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit 100 %
- bei Feiertagsarbeit am 1. Weihnachtstag, Ostersonntag, Neujahr, Pfingstmontag 200 %
2.9 Bei Abrechnung nach Aufwand halten die Mitarbeiter der Wabis die täglichen Arbeitszeiten unter Angabe der bearbeiteten Position des Vertrages in einem Tätigkeitsbericht fett. Wabis hat das Recht, die Abzeichnung der Tätigkeitsberichte vom AG zu verlangen. Es wird monatlich jeweils zum Monatsende, spätestens jedoch bei Beendigung des Projekts abgerechnet.

§ 3 Durchführung, Mitwirkung des Auftraggebers

3.1 Gerät Wabis aus Gründen, die Wabis zu vertreten hat in Verzug, so kann der AG vom Vertrag zurücktreten, wenn er Wabis zuvor eine angemessene Frist zur Bewirkung der Leistung mit der Erklärung bestimmt hat, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist er berechtigt, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
3.2 Soweit eine Ursache, die Wabis nicht zu vertreten hat, insbesondere höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder mangelnde Mitwirkung des AG, die Vertragserfüllung beeinträchtigt, verschieben sich die Termine um den der Dauer der Störung entsprechenden Zeitraum. Hat der AG die Ursache zu vertreten, kann Wabis auch die Vergütung des Mehraufwandes verlangen.
Für Dienst- und Werkverträge gelten darüber hinaus:
3.3 Der AG benennt einen Ansprechpartner, der Wabis kurzfristig die notwendigen Informationen gibt und Entscheidungen trifft oder sie herbeiführen kann. Wabis ist verpflichtet, den Ansprechpartner einzuschalten wenn und soweit die Durchführung des Vertrages dies erfordert. Wabis benennet seinerseits einen Projekt – Verantwortlichen, der Abstimmungen vorbereiten und Entscheidungen kurzfristig herbeiführen kann.
3.4 Damit Wabis verbindliche Fristen bzw. Termine einhalten kann, ist Wabis auf die Unterstützung des AG angewiesen. Der AG verpflichtet sich deswegen, die zur Leistungserbringung erforderlichen Tätigkeiten der Wabis zu unterstützen. Sofern Wabis bei AG tätig wird, schafft der AG dafür rechtzeitig und unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, insbesondere indem er
- geeignete Arbeitsplätze einschließlich Telefon zur Verfügung stellt
- die erforderliche Entwicklungsumgebung mit der erforderlichen Infrastruktur und weitere Hilfsmittel im Rahmen der üblichen Betriebszeiten und der betrieblichen Zugangsreglung zur Verfügung stellt und
- die Datensicherung durchführt, sofern nichts anderes vereinbart wird.
Bedingungen an bestimmte Nutzungszeiten, insbesondere Einschränkungen von Nutzungszeiten, werden Wabis rechtzeitig mitgeteilt.
Für Verträge, die Reparaturen, Um- und Aufrüstungen sowie Vorarbeiten, Überprüfungen und Kostenvoranschläge hierzu umfassen, gelten darüber hinaus:
3.5 Aufträge, die nicht stationär betriebene Geräte (Kleingeräte) betreffen, können nach Wahl von Wabis in ihren Werkstätten durchgeführt werden.
3.6 Bei Auftragserteilung für Reparaturen kann der AG eine Kostengrenze setzen. Ergibt sich nach Überprüfung, dass die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden kann, so ist die Zustimmung des AG für eine weitergehende Reparatur einzuholen.
3.7 Sämtliche Reparaturen werden nach Zeitaufwand und verwendetem Material berechnet.
3.8 Kostenvoranschläge sind grundsätzlich kostenpflichtig. Die Kosten für solche Kostenvoranschläge werden nach effektivem Arbeitsaufwand berechnet. Diese Kosten werden nur bei sofortiger Auftragserteilung mit den entstehenden Reparaturkosten verrechnet.
3.9 Bei Reparaturaufträgen ist Wabis zur Behebung solcher Fehler berechtigt, die sich erst während der Reparatur zeigen und deren Beseitigung für den Betrieb erforderlich ist, es sei denn, dass der Auftrag auf die Beseitigung eines bestimmten Fehlers beschränkt wurde oder ein Kostenvoranschlag abgegeben worden ist, der bei Berücksichtigung des weiteren Fehlers wesentlich überschritten werden würde. In diesem Fall gilt die Regelung gemäß Ziffer 3.6

§ 4 Änderung der Leistung

4.1 Änderungen der Leistungen und aller verabschiedeter Dokumente und sonstiger Ergebnisse, auf die sich die Änderung auswirkt, werden nach folgendem Verfahren behandelt.
4.2 Als vereinbarter Leistungsumfang gilt:
- der beschriebene Leistungsumfang
- das für Funktionen und Daten und zu untersuchende Struktureinheiten und Abläufe beschriebene Mengengerüst
- die beschriebene Funktionalität eines zu erstellenden DV-Verfahrens und Abläufe
- die beschriebenen auftragsrelevanten Schnittstellen
- die durch die Abnahme von Meilensteinen vom AG akzeptierten Arbeitsergebnisse von Wabis, insbesondere die darin enthaltenen Planungen, Konzepte und Festlegungen für die Folgephasen.
4.3 Ein Änderungswunsch kann sowohl vom AG als auch von Wabis ausgehen. Will der AG den Leistungsumfang ändern, ist Wabis zur Zustimmung verpflichtet, soweit es für Wabis zumutbar ist. Jeder Änderungswunsch ist schriftlich zu formulieren und dem Vertragspartner zu übergeben.
4.4 Geht der Änderungswunsch vom AG aus, untersucht Wabis innerhalb einer von den Vertragspartners vereinbarten Frist die Änderung, ermittelt die Auswirkungen der Änderungen und stellt sie schriftlich in einem Nachtragsangebot dar.
4.5 Der Aufwand von Wabis für die Untersuchung der Änderung sowie etwaige Stillstandskosten sind vom AG gesondert zu vergüten, wenn der Änderungswunsch vom AG ausgeht oder wenn der Änderungswunsch von Wabis ausgeht und die Änderung sachlich notwendig ist, dies aber für Wabis bei Auftragserteilung nicht erkennbar war.
4.6 Der AG wird Wabis in angemessener Frist, spätestens innerhalb von 14 Tagen, benachrichtigen, ob er das Nachtragsangebot annimmt.
4.7 Solange die Vertragspartner keine Einigung über die Durchführung der Änderung erzielen, kann Wabis die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag ohne die entsprechenden Änderungen fortsetzen.
4.8 Änderungen des Leistungsumfangs sind in einem schriftlichen Nachtrag zum Vertrag zu vereinbaren.

§ 5 Nutzungs- und Eigentumsrechte

5.1 der AG erhält an den Arbeitsergebnissen der Wabis nach vollständiger Bezahlung das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, unwiderrufliche und unbeschränkte Nutzungs- sowie das Eigentumsrecht.
5.2 Falls dem AG entgegen §5 Satz 1 das ausschließliche Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen zusteht, ist Wabis nicht gehindert, Arbeitsergebnisse zu entwickeln und Dritten zur Nutzung zu überlassen, die den an den AG ausgelieferten Arbeitsergebnissen ähnlich sind.

§ 6 Erfindungen

6.1 Erfindungen, die Wabis im Rahmen der Leistungserbringung macht, stehen einschließlich hierfür erteilten Schutzrechts Wabis zu. Solche die der AG macht, stehen ihm zu. An diesen Erfindungen sowie auf hierfür erteilte Schutzrechte gewähren sich die Vertragspartner einschließlich Ihrer verbundenen Unternehmen eine nicht ausschließliche, unwiderrufliche, weltweite und gebührenfreie Lizenz.
6.2 Gemeinschaftlich gemachte Erfindungen stehen einschließlich hierfür erteilter Schutzrechte dem AG und Wabis zu. Jeder der Vertragspartner hat das Recht, für solche Erfindungen Lizenzen an Dritte zu erteilen oder seine Rechte zu übertragen, ohne den anderen Vertragspartner davon in Kenntnis zu setzen oder Zahlungen an ihn zu leisten.
6.3 Soweit der AG oder Wabis ein Verfahren zur Erlangung von Schutzrechten für Erfindungen betreibt, ist der andere Vertragspartner, soweit erforderlich, zur Mitwirkung verpflichtet.

§ 7 Haftung von Wabis wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter

7.1 Macht ein Dritter gegenüber dem AG Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzfrachten oder Urheberrechten in der Bundesrepublik Deutschland (im folgenden Schutzrechte) durch die Nutzung der von Wabis erbrachten Lieferungen/Leistungen geltend und wird die Nutzung der Lieferungen/Leistungen in Deutschland hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet Wabis bis zum Ablauf von einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist wie folgt: Wabis wird nach Ihrer Wahl und ihre Kosten entweder die Lieferungen/Leistungen so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen dennoch den vereinbarten Spezifikationen entsprechen oder den AG von Lizenzgebühren für die Nutzung der Lieferungen/Leistungen gegenüber dem Dritten freistellen. Ist dies Wabis zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, hat sie die Lieferungen/Leistungen gegen Erstattung der entrichteten Vergütung zurückzunehmen. Für die Nutzung der Lieferungen/Leistungen kann Wabis vom AG angemessenen Wertersatz verlangen.
7.2 Voraussetzungen für die Haftung der Wabis nach Ziffer 7.1 dieser Klausel sind, dass der AG Wabis von Ansprüchen Dritter wegen einer Schutzrechtsverletzung unverzüglich schriftlich verständigt, die behauptete Verletzung nicht anerkannt und jegliche Auseinandersetzung, einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen, nur im Einvernehmen mit Wabis führt. Stellt der AG die Nutzung der Lieferungen/Leistungen aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.
7.3 Soweit der AG die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen Wabis gemäß Ziffer 7.1 dieser Klausel ausgeschlossen. Gleiches gilt, soweit die Schutzrechtsverletzung auf speziellen Vorgaben des AG beruht, durch eine von Wabis nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferungen/Leistungen vom AG verändert oder zusammen mit nicht von Wabis erbrachten Lieferungen/Leistungen eingesetzt werden.
7.4 Weitergehende Ansprüche des AG wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Das Recht des AG zum Rücktritt vom Vertrag und die Individualvertraglich vereinbarten Regelungen zur allgemeinen Haftung bleiben jedoch unberührt.

§ 8 Haftung

Die Haftung wird jeweils zwischen Wabis und dem AG individualvertraglich vereinbart.

§ 9 Kündigung

9.1 der AG und Wabis haben das Recht, einen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
9.2 Wabis wird nach Kündigung alle Arbeiten zur Erfüllung des betroffenen Leistungsumfangs unverzüglich oder nach einem mit dem AG vereinbarten Zeitplan einstellen. Der AG zahlt den vereinbarten Preis und/oder die vereinbarte Gebühr abzüglich des anteiligen Preises und/oder der anteiligen Gebühr für jenen vereinbarten Leistungsumfang, der durch die Kündigung erspart wurde. Zusätzlich wird Wabis Leistungen, die im Zusammenhang mit der Kündigung entstanden sind, dem AG in Rechnung stellen, sofern Wabis den Kündigungsgrund nicht verschuldet hat. Darin enthalten sind vereinbarte Ablösebeträge, durch die Kündigung entstandene zusätzliche Aufwendungen von Wabis sowie Aufwendungen infolge einer damit verbundenen vorzeitigen Beendigung von Vereinbarungen und Unteraufträgen mit Lieferanten, Herstellern oder Subunternehmern.
9.3 Kündigt der AG aus Gründen, die Wabis verschuldet hat, zahlt er den Preis und/oder die Gebühr nur für diejenigen Teile der Leistung, die erbracht wurden.
9.4 Abweichend von den vorstehenden Vergütungsregelungen werden Kosten, die für Produkte oder Leistungen anfallen, die von Wabis ausschließlich zur Auftragserfüllung für den AG beschafft und eingesetzt wurden, immer mit den verbleibenden buchhalterischen Restwerten, offenen Mietbeträgen oder ausstehenden Leasingraten einschließlich anfallender Schlusszahlungen dem AG in Rechnung gestellt.



§ 10 Geheimhaltung, Datenschutz

10.1 Wabis verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und von als vertraulich bezeichneten Informationen zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln. Wabis wird alle Personen, die Wabis zur Leistungserbringung einsetzt, zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichten.
10.2 Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Modelle, Konzepte, Methoden, Techniken und sonstiges bedeutsames Know-how, sowie für Informationen, die Wabis bereits bekannt sind oder ohne Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis bekannt werden.
10.3 Der AG ist allein verantwortlich für die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit der im Rahmen des Auftragsverhältnisses durchgeführten Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Wabis im Hinblick auf die Regelungen des BDSG und anderer Vorschriften über den Datenschutz einschließlich der Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes. Wabis wird das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG wahren und bei Durchführung des Auftrages nur Erfüllungsgehilfen einsetzen, die auf das Datengeheimnis verpflichtet worden sind.

§ 11 Treuepflicht

11.1 AG und Wabis verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die aktive Abwerbung von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners. Weiterhin verpflichten sich AG und Wabis, keinen Mitarbeiter des jeweils anderen Vertragspartners während der Laufzeit des Vertrages sowie innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Vertrages auf eigene Rechnung oder durch Dritte einzustellen oder sonst wie zu beschäftigen, es sei denn, der jeweils andere Vertragspartner stimmt vorher schriftlich zu.

§ 12 Vertragsbedingungen

12.1 Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingen von Wabis. Mit diesen erklärt sich der AG durch die Auftragserteilung einverstanden, und zwar ebenso für künftige Verträge, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Wird der Auftrag abweichend von den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Wabis erteilt, so gelten auch dann nur die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Wabis, selbst wenn Wabis nicht widerspricht. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von Wabis ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

§ 13 Schriftform

13.1 Der Vertrag und seine Änderungen, Ergänzungen sowie seine Kündigung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.



§ 14 Gerichtsstand

14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist nach Wahl von Wabis entweder Wallerfangen oder das für den Sitz des AG zuständige Gericht.

Besondere Bestimmungen für Konzepte und DV Lösungen

§ 15a Abnahme bei der Erstellung von Konzepten
15a.1 mit der Abnahme erklärt der AG gegenüber Wabis, dass das von Wabis gelieferte Konzept der Leistungsbeschreibung entspricht.
15a.2 Wabis wird dem AG die Bereitstellung des Konzepts zur Abnahmeprüfung mindestens 2 Wochen vorher schriftlich ankündigen. Bei erneutem Aufruf zur Abnahme nach Verweigerung derselben entfällt diese Frist.
15a.3 Mit dem Aufruf zur Abnahme übergibt Wabis dem AG ein Inventar der abzunehmenden Unterlagen. Zum Bereitstellungszeitpunkt übergibt Wabis dem AG die abzunehmenden Unterlagen. Mit der Bereitstellung zur Abnahme beginnt die zweiwöchige Abnahmefrist.
15a.4 Für die Unterstützung zur Abnahmeprüfung steht Wabis dem AG in angemessenem Umfang zur Verfügung. Der AG erstellt während der Abnahmeprüfung ein Protokoll über festgestellte Fehler, Woraus die Beschreibung des Fehlers und die Katalogisierung des Fehlers hervorgehen.
15a.5 Spätestens am Ende der Abnahmefrist übergibt der AG Wabis das Abnahmeprotokoll, das die Erklärung oder die Verweigerung der Abnahme, den Gegenstand der Abnahme, die eventuelle Begründung für eine Verweigerung der Abnahme und das Fehlerprotokoll beinhalten.
15a.6 Während der Abnahmeprüfung festgestellte Fehler werden wir folgt Katalogisiert:
Kategorie 1: keine bedeutenden Auswirkungen auf die Nutzbarkein. Die Nutzung des Konzeptes ist nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt.
Kategorie 2: Bedeutende Auswirkungen auf die Nutzbarkeit.
Die Nutzung des Konzeptes ist wesentlich eingeschränkt
Die Zuordnung von Fehlern zu den Fehlerkategorien erfolgt in Abstimmung zwischen dem AG und Wabis
15a.7 Die Abnahme des Konzeptes ist vom AG im Abnahmeprotokoll zu erklären, sobald Wabis dessen Übereinstimmung mit der Leistungsbeschreibung nachgewiesen hat und dabei keine Fehler der Kategorie 2 aufgetreten sind.
15a.8 Wird die Abnahme verweigert, beginnt nach erneuter Bereitstellung zur Abnahme eine angemessene Abnahmefrist von längstens 2 Wochen Dauer zu laufen.
15a.9 Fehler der Kategorie 1 werden, soweit möglich, noch während der Abnahmeprüfung behoben. Nach der Abnahme verbleibende Fehler der Kategorie 1 werden im Rahmen der Gewährleistung gemäß einem gemeinsamen zu erstellenden Zeitplan behoben.
15a.10 Sollte sich im Laufe der Fehlerbehebung herausstellen, dass der Fehler nicht von Wabis zu vertreten ist, so kann Wabis die Vergütung des Wabis entstandenen Aufwands verlangen.
15a.11 Das Konzept gilt 1 Woche nach Ablauf der Abnahmefrist, hilfsweise 4 Wochen nach Bereitstellung zur Abnahmeprüfung als abgenommen, wenn zu diesem Zeitpunkt dessen Nutzbarkeit nicht wegen gemeldeter Fehler der Kategorie 2 eingeschränkt ist.

§ 15b Abnahme von DV Lösungen

15b.1 Unter DV Lösungen wird die Erstellung oder Änderung von DV-Verfahren oder die Bereitstellung oder Änderung von DV-Infrastrukturen (z. B. Computer, Computernetzwerke, Software) Verstanden. Die folgenden Regelungen gelten entsprechend auch für die Bereitstellung von DV-Verfahren oder für die Bereitstellung von DV Infrastrukturen, die vom AG genutzt werden, die jedoch von Wabis für den AG betrieben werden.
15b.2 Mit der Abnahme erklärt der AG gegenüber Wabis, dass die von Wabis gelieferte DV-Lösung der Leistungsbeschreibung entspricht.
15b.3 Wabis wird dem AG die Bereitstellung der DV-Lösung zur Abnahmeprüfung mindestens 2 Wochen vorher schriftlich ankündigen. Bei erneutem Aufruf zur Abnahme nach Verweigerung derselben entfällt diese Frist.
15b.4 Mit dem Aufruf zur Abnahme übergibt Wabis dem AG ein Inventar des abzunehmenden Werkes. Zum Bereitstellungszeitpunkt übergibt Wabis dem AG das abzunehmende Werk. Mit der Bereitstellung zur Abnahme beginnt die vierwöchige Abnahmefrist.
15b.5 Für die Unterstützung bei der Abnahmeprüfung wird mit vom AG bereitzustellenden Testdaten/Testfällen durchgeführt. Der AG erstellt während der Abnahmeprüfung ein Protokoll über festgestellte Fehler, woraus die Beschreibung des Fehlers, die Testfälle/Testdaten sowie Aktionen, die zum Fehler führten und die Kategorisierung des Fehlers hervorgehoben.
15b.6 Spätestens am Ende der Abnahmefrist übergibt der AG Wabis das Abnahmeprotokoll, das die Erklärung oder Verweigerung der Abnahme, den Gegenstand der Abnahme, die eventuelle Begründung für eine Verweigerung der Abnahme und das Fehlerprotokoll beinhalten.
15b.7 Während der Abnahmeprüfung festgestellte Fehler werden wie folgt katalogisiert:
Kategorie 1: Keine bedeutenden Auswirkungen auf Funktionalität und Nutzbarkeit. Die Nutzung der DV-Lösung ist nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt
Kategorie 2: Die Funktionalität der DV-Lösung ist nicht soweit beeinträchtigt, dass sie nicht genutzt werden kann. Der Fehler kann mit Organisatorischen oder sonstigen wirtschaftlich vertretbaren Hilfsmitteln umgangen werden.
Kategorie 3: Die DV-Lösung kann nicht genutzt werden. Der Fehler kann nicht mit organisatorischen oder sonstigen Hilfsmitteln umgangen werden.
Die Zuordnung von Fehlern zu den Fehlerkategorien erfolgt in Abstimmung zwischen dem AG und Wabis.
15b.8 Die Abnahme der DV-Lösung ist vom AG im Abnahmeprotokoll zu erklären, sobald Wabis deren Funktionieren gemäß Leistungsbeschreibung nachgewiesen hat und dabei keine Fehler der Kategorie 3 aufgetreten sind.
15b.9 Wird die Abnahme verweigert, beginnt nach erneuter Bereitstellung zur Abnahme eine angemessene Abnahmefrist von längstens 4 Wochen Dauer zu laufen.
15b.10 Fehler der Kategorie 2 werden, soweit möglich, noch während der Abnahmeprüfung behoben. Nach der Abnahme verbleibende Fehler der Kategorie 1 und 2 werden im Rahmen der Gewährleistung gemäß einem gemeinsam zu erstellenden Zeitplan behoben.
15b.11 Die DV-Lösung gilt 1 Woche nach Ablauf der Abnahmefrist, hilfsweise 6 Wochen nach Bereitstellung zur Abnahmeprüfung als abgenommen, wenn zu diesem Zeitpunkt deren Nutzbarkeit nicht wegen gemeldeter Fehler der Kategorie 3 eingeschränkt ist.
15b.12 Soweit Teillieferungen vereinbart werden, werden diese jeweils für sich abgenommen. Das Zusammenwirken aller Teile ist Gegenstand der Abnahmeprüfung für die letzte Teillieferung.

§ 16a Mängelansprüche bei der Erstellung von Konzepten

16a.1 Wabis gewährleistet, dass das Konzept der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Ist eine Beschaffenheit nicht vereinbart, gewährleistet Wabis, dass das Konzept sich für die Vertraglich vorausgesetzte, sonst für die übliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der AG nach Art des Werkes erwarten kann. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und beträgt 1 Jahr
16a.2 Der AG wird Fehlerrügen detailliert schriftlich begründen. Bei der Beseitigung von Fehlern wird der AG Wabis im Rahmen des Zumutbaren unterstützen.
16a.3 Wabis leistet zunächst durch Nacherfüllung Gewähr. Verstreicht eine vom AG gesetzte angemessene Frist für die Beseitigung des Mangels nutzlos oder misslingen zwei Versuche der Mängelbeseitigung oder verweigert Wabis die Nacherfüllung, kann der AG nach seiner Wahl den Mangel selbst beseitigen oder die Minderung oder (sofern Wabis den Mangel grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat) den Rücktritt vom Vertrag erklären. Erklärt der AG nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab dem Eintritt der in Satz 2 genannten Bedingungen, welchen Mängelanspruch er geltend macht, so ist Wabis befugt, die Wahl für ihn auszuüben. Für Schadenersatz gilt die individualvertragliche Haftungsregelung.
16a.4 Sollte sich im Laufe der Fehlerbehebung herausstellen, dass der Fehler nicht von Wabis zu vertreten ist, so kann Wabis die Vergütung des entstandenen Aufwandes verlangen.

§ 16b Mängelansprüche bei der Erstellung von DV-Lösungen

16b.1 Wabis gewährleistet, dass die DV-Lösung der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Ist eine Beschaffenheit nicht vereinbart, gewährleistet Wabis dass das Konzept sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst für die übliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der AG nach Art des Werkes erwarten kann. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und beträgt 1 Jahr.
16b.2 Treten Fehler auf, wird der AG diese unverzüglich in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Fehlererkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich melden. Der AG wird Wabis im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Fehlern unterstützen.
16b.3 Wabis leistet zunächst durch Nacherfüllung Gewähr. Dazu kann Wabis Korrekturmaßnahmen an DV-Lösungen schriftlich, Insbesondere in maschinenlesbarer Form, mitteilen. Der AG wird diese in diesem Fall auf seine Anlage(n) übernehmen, Wabis wird über jede Fehlermeldung und –beseitigung einen Bericht abgeben.
16b.4 Verstreicht eine vom AG gesetzte angemessene Frist für die Beseitigung des Mangels nutzlos oder misslingen 2 Versuche der Mängelbeseitigung oder verweigert Wabis die Nacherfüllung, kann der AG nach seiner Wahl den Mangel selbst beseitigen oder die Minderung oder (sofern Wabis den Mangel grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat) den Rücktritt vom Vertrag erklären. Erklärt der AG nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab dem Eintritt der in Satz 1 genannten Bedingungen, welchen Mängelanspruch er geltend macht, so ist Wabis befugt, die Wahl für ihn auszuüben. Für Schadenersatz gilt die individualvertragliche Haftungsregelung.
16b.5 Die Gewährleitung erlischt für solche DV-Lösungen, die der AG ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, dass er nachweist dass er für den Fehler nicht ursächlich ist.
16b.6 Sollte sich im Laufe der Fehlerbeseitigung herausstellen, dass der Fehler nicht von Wabis zu vertreten ist, so kann Wabis die Vergütung des Ihr entstandenen Aufwandes verlangen.

Besondere Bestimmungen für Lieferungen und Reparaturen

§ 17 Lieferung und Gefahrenübergang
17.1 De Versendung und eventuelle Rücksendung der Ware erfolgt auf Gewähr und auf Kosten des Käufers. Sofern der Käufer keine besonderen Weisungen für den Versand erteilt, wird dieser nach der für SBI Ruhr günstigsten Versandart vorgenommen. Die gelieferten Waren sind vom Käufer unverzüglich zu überprüfen und festgestellte Mängel sofort schriftlich an Wabis mitzuteilen.

§ 18 Eigentumsvorbehalt

18.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Käufer aus der Lieferung Eigentum von Wabis, bei der Annahme von Wechseln und Schecks bis zu deren Einlösung bzw. Gutschrift.
18,2 Pfändung der gelieferten Waren, an denen Eigentumsvorbehalt der Wabis besteht, hat der Käufer unverzüglich an Wabis anzuzeigen, damit Wabis ihre Eigentumsrechte geltend machen kann. Der Käufer ist nicht berechtigt, von Wabis gelieferte Waren zu verpfänden, Sicherungsübereignungen vorzunehmen oder Tauschverträge zu schließen, solange der Eigentumsvorbehalt besteht.
18.3 Bei Verarbeitung und Einbau von Bauteilen erwirbt Wabis, solange deren Bezahlung noch nicht erfolgt ist, Miteigentum an dem hergestellten Werk gemäß den §§ 947, 948 BGB.
18.4 Veräußert der Käufer von Wabis gelieferte Waren, bevor die Zahlung des Kaufpreises erfolgt ist, so tritt er schon jetzt bis zur völligen Tilgung sämtlicher Forderungen gegen ihn die ihm aus der Veräußerung zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Wabis ab. Der Käufer ist verpflichtet, Wabis nach Aufforderung eine Aufstellung über diese Forderungen einzusenden und seine Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen. Wabis ist in diesem Falle berechtigt, diese Forderungen in eigenem Namen einzuziehen.

§ 19 Mängelansprüche

19.1 für die verkauften Waren mit Ausnahme von Verbrauchs- und Verschleißteilen leistet Wabis 1 Jahr lang Gewähr, gerechnet ab Auslieferung. Die Gewährleitung bezieht sich auf die Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder, falls eine solche nicht vorausgesetzt ist, auf die gewöhnliche Verwendung und die übliche Beschaffenheit. Die Mängelansprüche erlöschen, wenn der Käufer die Ware oder Teile davon, beschädigt, zerstört, fehlerhaft oder nachlässig behandelt oder wenn eigenmächtige Änderungen vorgenommen werden. Die Mängelansprüche umfassen ferner nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstanden sind.
19.2 Die Die Mängelansprüche entfallen wenn
a) offensichtliche Fehler der verkauften Ware nicht innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung des Gegenstande gemeldet wurden,
b) der Käufer selbst oder durch Dritte Eingriffe an dem gelieferten Gegenstand vornimmt.
Für als gebraucht verkaufte Geräte (Gelegenheiten) leistet Wabis keine Gewähr.
19.3 Im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung schuldet Wabis zunächst Nacherfüllung, und zwar nach Ihrer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Nachlieferung einer Mangelfreien Ware. Ggf. ausgetauschte Teile oder Waren gehen in das Eigentum von Wabis über. Durch den Einbau von neuen Teilen wird die Gewährleistungsfrist für diese Teile nicht verlängert.
19.4 Verstreicht eine vom AG gesetzte angemessene Frist für die Beseitigung des Mangels nutzlos oder misslingen 2 Versuche der Mängelbeseitigung oder verweigert Wabis die Nacherfüllung, kann der AG nach seiner Wahl die Minderung oder (sofern Wabis den Mangel grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat) den Rücktritt vom Vertrag erklären. Erklärt der AG nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab dem Eintritt der in Satz 2 genannten Bedingungen, welchen Mängelanspruch der geltend macht, so ist Wabis befugt, die Wahl für ihn auszuüben. Für Schadenersatz gilt die individualvertragliche Haftungsregelung.
19.5 Für gelieferte Programme (Software) wird keine eigenständige Gewährleistung übernommen. Stattdessen gelten die jeweiligen Gewährleistungen der Hersteller. Wabis tritt dazu sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller an den Käufer ab. Sollten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herstellers bestimmte Gewährleistungsrechte ausschließen, so übernimmt Wabis subsidiär gemäß den vorstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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